Allgemeine Geschäftsbedingungen der esolva ag | esolva ag

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AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen der esolva ag

Stand: 08. März 2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)

  1. Geltungsbereich der AGB
    1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), in der Fassung, welche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kunden in Kraft ist, bilden zusammen mit der Auftragsbestätigung (als solche gilt auch die vom Kunden unterzeichnete Offerte) und allfälligen weiteren Beilagen („Vertragsdokumente“) den gültigen Vertrag („Vertrag“) zwischen dem Kunden und der esolva ag („esolva“).
    2. Der Inhalt der AGB gilt, soweit in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine Abweichung zu den Bestimmungen dieser AGB vereinbart ist. Die Gültigkeit allfälliger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist wegbedungen.
    3. Änderungen des Vertrags bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Parteien. Diese Zustimmung kann auch durch elektronische Übermittlung (z.B. Telefax, eingelesene Dokumente per E-Mail) rechtsgültig unterzeichneter Vertragsänderungen erfolgen. Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt esolva während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeit gemäss den Bestimmungen des bestehenden Vertrags fort.
    4. Die esolva behält sich vor, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. In einem solchen Falle werden dem Kunden die geänderten AGB zugestellt oder auf zweckmässige Art und Weise publiziert. Die AGB können jederzeit unter [www.esolva.ch/agb] abgerufen oder ausgedruckt werden.
    5. Zusätzliche Leistungen für den Kunden werden von esolva auf Aufforderung hin offeriert und sie unterliegen ebenfalls diesen AGB.

       
  2. Verbindlichkeit von Offerten
    1. Offerten von esolva sind, vorbehältlich anderslautender Abrede, während 30 Tagen ab dem Ausstelldatum verbindlich. Kommt es innert dieser Frist nicht zur Annahme der Offerte durch den Kunden, ist esolva nicht mehr weiter an ihre Offerte gebunden.

       
  3. Leistungen der esolva
    1. esolva erbringt dem Kunden die spezifizierten Leistungen, wie sie in der Auftragsbestätigung beschrieben sind.
    2. esolva verpflichtet sich, die Leistungen als spezialisiertes Unternehmen sorgfältig und fachmännisch zu erbringen. 
    3. esolva verpflichtet sich, die Leistungen termingerecht zu erbringen. Zeitpunkte bzw. Zeiträume für die Erbringung von Leistungen werden in der Auftragsbestätigung um-schrieben. Allfällige pauschalisierte Verzugsfolgen werden in der jeweiligen Auftragsbestätigung geregelt.
    4. esolva verpflichtet sich, ihre Mitarbeiter und etwaige Subakkordanten zur Einhaltung der betrieblichen Vorschriften, Weisungen oder Anordnungen des Kunden, insbesondere der Sicherheitsbestimmungen, der Arbeitszuordnung und der Hausordnung, anzuhalten. Die internen Weisungen vom Kunden über die besonderen Pflichten im Umgang mit Daten und Informationen sind ebenfalls einzuhalten. Der Kunde wird esolva diese Vorschriften und Weisungen vorgängig schriftlich mitteilen.
    5. esolva verpflichtet sich, dem Kunden innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, welche die Erfüllung der vertraglichen Pflichten gefährden oder erschweren könnten.

       
  4.  Subakkordanten
    1. esolva darf Subakkordanten auch ohne vorgängige Genehmigung des Kunden beiziehen, sofern dies gegenüber dem Vertrag keine Kostenerhöhung oder Qualitätsminderungen zur Folge hat.

       
  5.  Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Der Kunde verpflichtet sich, mit esolva zusammenzuarbeiten, sofern diese Zusammenarbeit für die Leistungserbringung erforderlich ist. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für esolva unentgeltlich erbracht werden.
    2. Zu diesen Mitwirkungspflichten zählen unter anderem, dass der Kunde: 
      1. esolva die notwendigen Zugänge zu seinen Räumlichkeiten sowie zu seiner Hardware gewährt und gegebenenfalls die dafür nötigen Ermächtigungen von Dritten einholt;
      2. esolva regelmässig instruiert über die Gefahren und technischen Gegebenheiten der Anlage und für den Zugang von technischen Anlagen, so dass ein Schlüsselrecht für den Zugang erteilt werden kann sowie der Schlüssel ausgehändigt wird. Der Kunde dokumentiert die Instruktionen und Schlüsselvergabe. Neben der technischen Instruktion ist auch das Verhalten bei Störungen und im Brandfalle aus Gründen der Arbeitssicherheit nach gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen;
      3. die technische Ausrüstung im Eigentum von esolva oder deren Lieferanten, die sich in seinem Besitz befindet, mit der gebotenen Sorgfalt behandelt und den Ort, an dem die technische Ausrüstung installiert wird, ausreichend schützt, insbesondere vor Feuer, Diebstahl und Vandalismus;
      4. esolva auf begründete Anfrage die für die Erfüllung des Vertrages benötigten Informationen, namentlich Zugang zu den Systemdokumentationen und anderen systembezogenen Unterlagen, verschafft;
      5. bezogen auf die in gemeinsamen Projektplänen festgelegten Informationspflichten für eine rechtzeitige Bereitstellung solcher Projektinformationen und Anforderungen zuhanden von esolva sorgt;
      6. esolva bei allen Informatikmittel-Beschaffungen konsultiert, welche die Dienstleistungen der esolva spürbar beeinträchtigen könnten.
    3. Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein.
    4. Soweit esolva nicht mit dem Lizenzmanagement beauftragt wurde, ist der Kunde selbst dafür verantwortlich, dass er die von ihm in eigener Verantwortung eingesetzte Software entsprechend den Lizenzvorschriften der einzelnen Hersteller bzw. Lizenzgeber beschafft und lizenziert hat.
    5. Der Kunde verpflichtet sich in Bezug auf die in der Verantwortung von esolva liegenden Softwarelösungen, die von den Softwareherstellern gelieferten Patches, Updates und Releases entsprechend den Empfehlungen von esolva innert der durch die Hersteller vorgegebenen Frist zu installieren bzw. durch esolva installieren zu lassen. Werden die Patches, Updates und Releases nicht innert dieser Frist installiert bzw. wird deren Installation durch esolva vom Kunden verweigert, schliesst esolva jegliche Haftung in Bezug auf die betroffene Software aus. Zudem kann esolva die Pflege der Software bis nach erfolgter Installierung der Patches, Updates und Releases einstellen. Allfällige aus der Verzögerung entstehende zusätzliche Aufwendungen trägt der Kunde.
    6.  Allfällige weitere Mitwirkungspflichten des Kunden werden in der Auftragsbestätigung oder anderen Vertragsdokumenten näher umschrieben.
    7. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist esolva berechtigt, Termine und Fristen zu verschieben sowie vom Kunden Ersatz zu fordern für zusätzliche Aufwendungen und Auslagen, die esolva dadurch entstehen. Darüber hinaus ist esolva berechtigt, Leistungen zurückzuhalten und/oder die Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder Teile davon auszusetzen.

       
  6.  Vergütung, Zahlungs- und Lieferbedingungen
    1. esolva erbringt die Leistungen zu den in der Auftragsbestätigung festgelegten Preisen in Schweizer Franken. 
    2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind durch die Vergütung alle Leistungen und Kosten abgegolten, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind, unter Einschluss aller Auslagen und Aufwendungen von esolva und allfälliger Erfüllungsgehilfen, einschliesslich Reise- und Verpflegungskosten, Dokumentenmanagement, Versand, Telekommunikationsgebühren, Büromaterial usw. 
    3. Rechnungen sind innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig („Zahlungsfrist“). Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde ohne Mahnung im Verzug. Sämtliche Beträge, die nicht innert Zahlungsfrist bezahlt werden, sind mit fünf Prozent (5 %) jährlich zu verzinsen. esolva bleibt es vorbehalten, einen tatsächlich höheren nachweislichen Schaden geltend zu machen.
    4. Vergütungen verstehen sich exklusiv schweizerischer Mehrwertsteuer.
    5. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, hat esolva nach schriftlicher Nachfristansetzung von mindestens dreissig (30) Kalendertagen das Recht, die Leistungserbringung einzustellen, ohne dabei schadensersatzpflichtig zu werden. esolva bleibt es vorbehalten, ihrerseits Schadenersatz geltend zu machen.
    6. Für Leistungen nach Aufwand sind die Bestimmungen der Auftragsbestätigung und allenfalls der weiteren Vertragsdokumente massgebend. Die Lieferung erfolgt EXW (Ex Works, Incoterms 2020) ab Lager von esolva.

       
  7. Geistiges Eigentum / Schutzrechte
    1. Die Messstellen befinden sich im Eigentum des Netzeigentümers. Sofern der Netzbetreiber gleichzeitig auch Netzeigentümer ist, kann er frei auf die Messstellen zugreifen oder die Zugriffsberechtigung auf die Messstellen Dritten übertragen.
    2. Die Messdaten befinden sich im Eigentum des Endverbrauchers. Sofern der Netzbetreiber gleichzeitig auch Netzeigentümer ist, kann er unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen betreffend des Netzbetriebs über die Messdaten verfügen oder die Verfügungsgewalt Dritten übertragen.
    3. Alle bei der Vertragserfüllung entstandenen Schutzrechte (namentlich Urheber-, Patent-, Design- oder Markenrechte) an von esolva (inklusive deren Subakkordanten und Hilfspersonen) im ausdrücklichen Auftrag des Kunden und gegen Vergütung entwickelten Werke (bestellte Werkleistungen), insbesondere die Rechte an der von esolva für den Kunden hergestellten Individualsoftware einschliesslich Quellencode und Programmbeschreibungen, sowie das Eigentum an allen diesbezüglichen Dokumenten, Unterlagen oder Datenträgern, stehen ausschliesslich dem Kunden zu. 
    4. Der Kunde gewährt der esolva ein unentgeltliches, unentziehbares, unterlizenzierbares, zeitlich und örtlich unbeschränktes Recht, solche speziell für den Kunden entwickelte Werke, insbesondere die von esolva für den Kunden hergestellte Individualsoftware einschliesslich Quellencode und Programmbeschreibungen, zu verwenden, weiterzuentwickeln oder sonst wie zu nutzen. Die Verwendung, Weiterentwicklung oder jede andere Nutzung dieser Werke für andere Endverbraucher bedarf keiner vorgängigen Zustimmung des Kunden. 
    5. Sämtliche Rechte an den im Rahmen der ordentlichen Erbringung der Leistungen durch esolva, d.h. nicht auf Bestellung, entwickelten Werken, einschliesslich Software, Quellencode, Programmbeschreibungen, Dokumente, Unterlagen oder Datenträger stehen der esolva zu.
    6. Vorbestehende gewerbliche Schutzrechte an geistigem Eigentum (Erfindungen, Know-how, Patente, Design, Urheberrechte, Marken etc.) verbleiben bei esolva oder dem dritten Rechteinhaber. Soweit esolva solchen gewerblichen Schutzrechten im Rahmen der Leistungserbringung für den Kunden verwendet, räumt sie dem Kunden daran die für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte ein. Bei Immaterialgüterrechten Dritter, insbesondere bei Softwarelizenzen von Drittherstellern, anerkennt der Kunde die Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten; esolva lässt der Kunde diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen zur Information zukommen.
    7. esolva leistet wie folgt Gewähr dafür, dass sie mit ihren Produkten und Leistungen keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt: 
      1. Sofern ein Produkt bzw. eine Leistung oder ein Teil davon Gegenstand einer Klage wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist oder nach Meinung von esolva werden könnte, kann esolva dem Kunden nach Wahl der esolva entweder das Recht verschaffen, den Gegenstand frei von jeder Haftung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte zu benutzen, das Produkt durch ein anderes ersetzen, welches die vertraglichen Eigenschaften erfüllt, das Produkt so abändern, dass es keine gewerblichen Schutzrechte mehr verletzt, oder, falls keine der vorstehenden Möglichkeiten mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand realisierbar sind, das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich der Amortisation auf Basis einer sechsjährigen linearen Abschreibung zurückerstatten. In diesem Fall ist esolva berechtigt, eine allfällige Lizenz für die Nutzung Produkte oder Leistungen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Mit der Erklärung der Kündigung durch esolva endet das Recht des Kunden zur Nutzung der Produkte oder Leistungen. Jede weitergehende Rechtsgewährleistung von esolva wird ausgeschlossen.
      2. Sollten Dritte gegen den Kunden wegen Verletzung angeblich ihnen gehörender gewerblicher Schutzrechte Ansprüche geltend machen, wird esolva auf eigene Kosten die Verteidigung führen und allfällige dem Kunden durch rechtskräftiges Gerichtsurteil auferlegte Schadenersatzleistungen, zuzüglich angemessener Anwalts-kosten und Spesen übernehmen, wenn (i) der Kunde sofort schriftlich über den erhobenen Anspruch unterrichtet und (ii) esolva zur Führung der Verteidigung, ein-schliesslich Abschluss eines Vergleiches, ermächtigt und (iii) esolva dabei in angemessenem und zumutbarem Umfang gegen angemessene Aufwandentschädigung unterstützt und (iv) sich der Anspruch des Dritten darauf stützt, der bestimmungsgemässe Gebrauch der unveränderten Leistungen von esolva durch den Kunden verletze ein in den Gebieten der Leistungserbringung bestehendes gewerbliches Schutzrecht oder stelle unlauteren Wettbewerb dar.

         
  8. Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit
    1. Sämtliche Energie- und Anschlussdaten sowie finanzielle Daten sind im Eigentum des Kunden. Der Kunde wiederum regelt das Eigentum an diesen Daten in einem weiteren Vertrag mit dem Endverbraucher.
    2. Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, einschliesslich den dazugehörigen Unterlagen und Datenträgern, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden und die weder öffentlich bekannt noch allgemein zugänglich sind. Als vertrauliche Daten gelten auch Analysen, Zusammenfassungen und Auszüge, welche auf der Grundlage von vertraulichen Daten erstellt wurden. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Vorbehalten bleiben gesetzliche Offenlegungspflichten. 
    3. Jede Partei stellt sicher, dass ihre Mitarbeiter und die Mitarbeiter der von ihr beigezogenen Dritten zur Geheimhaltung von vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut werden oder zur Kenntnis gelangen, verpflichtet werden.
    4. Die Weitergabe vertraulicher Informationen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. esolva ist es erlaubt vertrauliche Informationen an verbundene Gesellschaften und Subakkordanten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden weiterzugeben, sofern dies für die vertragskonforme Erbringung der Leistungen erforderlich ist.
    5. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss (in der Offertphase) und gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistung fort.
    6. Der Kunde sichert zu, dass die durch ihn an esolva übermittelten Daten des Kunden korrekt und vollständig sind. esolva verpflichtet sich, Daten des Kunden im Einklang mit den jeweils anwendbaren Gesetzen im Bereich des Datenschutzes zu behandeln. Der Kunde verpflichtet sich, allfällige für die Datenverarbeitung durch esolva erforderliche Zustimmungen ihrer Endverbraucher gemäss den jeweils anwendbaren Gesetzen im Datenschutz einzuholen.
    7. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass personenbezogenen Kundendaten Dritten offengelegt werden können, sofern der Vollzug des Vertrags eine solche Offenlegung erfordert. Im Übrigen gilt die unter [www.esolva.ch/datenschutz] abrufbare Datenschutzerklärung.
    8. esolva stellt die Einhaltung allfälliger in Absprache mit dem Kunden festgelegter IT-Sicherheitsbestimmungen sicher. 
    9. Die Parteien werden einander bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Begehren der betroffenen Personen (z.B. Auskunftsrecht, Löschungsrecht etc.) und anderer daten-schutzrechtlicher Vorgaben (z.B. Meldepflicht bei Verstössen gegen die Datensicherheit) unterstützen.

       
  9. Haftung
    1. esolva haftet nur für Schäden des Kunden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung von esolva ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Schäden an der IT-Infrastruktur oder im Zusammenhang mit der IT-Infrastruktur des Kunden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, Datenverlust, Mangelfolgeschäden oder sonstige indirekte Schäden. Darüber hinaus ist jegliche Haftung von esolva für Handlungen von Hilfspersonen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
    2. Bei Schäden im Bereich der Daten, welche durch mangelhaften Datenschutz oder Datensicherheit entstehen, kann die esolva keine Haftung übernehmen soweit esolva nachweist, dass sie die den von den Parteien vertraglich definierten Standards entsprechenden, mindestens jedoch die branchenüblichen Schutzmassnahmen gegenüber solchen Risiken getroffen hat. Ausgeschlossen ist zudem auch jede Haftung von esolva bei unbefugtem Zugriff auf esolva Hardware und/oder esolva Software durch Dritte (z.B. Cyber-Angriff über esolva Software oder IT-Infrastruktur des Kunden, Diebstahl, Einbruch, unsachgemässer Umgang mit Passwörtern, unsichere Passwörter usw.).
    3. Die Haftung der esolva ist pro Schadenereignis auf maximal CHF 50'000.-- begrenzt. Zusätzlich ist die Gesamtheit der Schadenersatzforderungen, die aufgrund von Schadenereignissen, welche sich innerhalb eines Kalenderjahres ereignen, auf CHF 200'000.-- begrenzt.

       
  10. Vertragsdauer, Beendigung und Kündigung
    1. Der Vertragsbeginn ist in der Auftragsbestätigung vereinbart. Enthält diese keinen Vertragsbeginn, beginnt der Vertrag mit dem Tag der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Kunden. Falls esolva mit der Leistungserbringung vor Unterzeichnung begonnen hat, gilt der Vertrag bereits ab diesem Zeitpunkt.
    2. Sofern die Auftragsbestätigung keine abweichende Regelung enthält, endet der Vertrag mit der beidseitigen, vollständigen Erfüllung der vertraglichen Pflichten.
    3. Falls eine Partei ihre vertraglichen Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, je verbunden mit der Ansetzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens dreissig (30) Kalendertagen, in schwerwiegender Weise verletzt, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Erklärung jederzeit aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen. In einem solchen Fall ist nur die vereinbarte Vergütung pro rata bis zum Zeitpunkt geschuldet, in dem der Vertrag endet, vorbehältlich von Schadenersatzansprüchen der kündigenden Partei infolge Vertragsverletzung.
    4. Vorbehältlich der Kündigung einer allfälligen Lizenz für die Nutzung Produkte oder Leistungen durch esolva gemäss Ziff. 7.7, ist jede Partei zur sofortigen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird oder gegen sie ein Konkurs- oder Nachlassstundungsverfahren eröffnet wird.

       
  11. Abtretung, Übertragung und Verpfändung
    1. Eine Partei darf ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte abtreten, übertragen oder verpfänden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert.
    2. Nicht als Dritte im Sinne des vorstehenden Absatzes gelten Unternehmen, welche von der übertragenden Partei über eine Kapitalbeteiligung oder Stimmrechte beherrscht werden (Tochtergesellschaften), welche die übertragende Partei über eine Kapitalbeteiligung oder Stimmrechte beherrschen (Muttergesellschaften) oder die zusammen mit der übertragenden Partei von einer gemeinsamen Muttergesellschaft über eine Kapitalbeteiligung oder Stimmrechte beherrscht werden (Schwestergesellschaften).

       
  12. Höhere Gewalt
    1. Höhere Gewalt oder bei esolva oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die esolva ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, ihre Leistungen innerhalb mit dem Kunden vereinbarter verbindlicher Fristen zu erbringen, verlängern diese Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als sechs (6) Monaten, kann der Kunde vom Vertrag mit esolva zurücktreten. Sämtliche weiteren Rechte des Kunden, insbesondere Schadenersatzrechte, sind ausgeschlossen.
    2. Unter höherer Gewalt werden insbesondere Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen sowie Naturereignisse verstanden. 

       
  13. Salvatorische Klausel
    1. Falls Bestimmungen des Vertrags ungültig sein sollten, bleibt der übrige Teil des Vertrags davon unberührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die der ungültigen Bestimmung nach Sinn und Zweck am nächsten kommt.

       
  14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    1. Auf diese AGB und den Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts anwendbar.
    2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und dem Vertrag (auch in Bezug auf die Frage des Zustandekommens des Vertrages sowie dessen Gültigkeit) ist Weinfelden, Kanton Thurgau, Schweiz.

       
  15. Stand AGB
    1.  8. März 2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2C)

  1. Geltungsbereich der AGB
    1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), in der Fassung, welche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kunden in Kraft ist, bilden zusammen mit der Auftragsbestätigung (als solche gilt auch die vom Kunden unterzeichnete Offerte) und allfälligen weiteren Beilagen („Vertragsdokumente“) den gültigen Vertrag („Vertrag“) zwischen dem Kunden und der esolva ag („esolva“).
    2. Der Inhalt der AGB gilt, soweit in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine Abweichung zu den Bestimmungen dieser AGB vereinbart ist. Die Gültigkeit allfälliger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist wegbedungen.
    3. Änderungen des Vertrags bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Parteien. Diese Zustimmung kann auch durch elektronische Übermittlung (z.B. Telefax, eingelesene Dokumente per E-Mail) rechtsgültig unterzeichneter Vertragsänderungen erfolgen. Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt esolva während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeit gemäss den Bestimmungen des bestehenden Vertrags fort.
    4. Die esolva behält sich vor, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. In einem solchen Falle werden dem Kunden die geänderten AGB zugestellt oder auf zweckmässige Art und Weise publiziert. Die AGB können jederzeit unter [www.esolva.ch/agb] abgerufen oder ausgedruckt werden.

       
  2. Verbindlichkeit von Offerten
    1. Offerten von esolva sind, vorbehältlich anderslautender Abrede, während 30 Tagen ab dem Ausstelldatum verbindlich. Kommt es innert dieser Frist nicht zur Annahme der Offerte durch den Kunden, ist esolva nicht mehr weiter an ihre Offerte gebunden.

       
  3. Subakkordanten
    1. esolva darf Subakkordanten auch ohne vorgängige Genehmigung des Kunden beiziehen, sofern dies gegenüber dem Vertrag keine Kostenerhöhung oder Qualitätsminderungen zur Folge hat.

       
  4. Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Der Kunde verpflichtet sich, mit esolva zusammenzuarbeiten, sofern diese Zusammenarbeit für die Leistungserbringung erforderlich ist. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für esolva unentgeltlich erbracht werden.
    2. Zu diesen Mitwirkungspflichten zählen unter anderem, dass der Kunde: 
      1. esolva die notwendigen Zugänge zu seinen Räumlichkeiten sowie zu seiner Hardware gewährt und gegebenenfalls die dafür nötigen Ermächtigungen von Dritten einholt;
      2. esolva regelmässig instruiert über die Gefahren und technischen Gegebenheiten der Anlage und gewährt den Zugang zu den technischen Anlagen;
      3. die technische Ausrüstung im Eigentum von esolva oder deren Lieferanten, die sich in seinem Besitz befindet, mit der gebotenen Sorgfalt behandelt und den Ort, an dem die technische Ausrüstung installiert wird, ausreichend schützt, insbesondere vor Feuer, Diebstahl und Vandalismus;
      4. esolva auf begründete Anfrage die für die Erfüllung des Vertrages benötigten Informationen, namentlich Zugang zu den Systemdokumentationen und anderen systembezogenen Unterlagen, verschafft.
    3. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist esolva berechtigt, Termine und Fristen zu verschieben sowie vom Kunden Ersatz zu fordern für zusätzliche Aufwendungen und Auslagen, die esolva dadurch entstehen. Darüber hinaus ist esolva berechtigt, Leistungen zurückzuhalten und/oder die Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder Teile davon auszusetzen. Wenn der Kunde zum vereinbarten Termin nicht erscheint, wird unabhängig der vorstehenden Massnahmen, eine Aufwandsentschädigung von CHF 130 erhoben.

       
  5. Vergütung, Zahlungs- und Lieferbedingungen
    1. esolva erbringt die Leistungen zu den in der Auftragsbestätigung festgelegten Preisen in Schweizer Franken. 
    2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind durch die Vergütung alle Leistungen und Kosten abgegolten, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind, unter Einschluss aller Auslagen und Aufwendungen von esolva und allfälliger Erfüllungsgehilfen, einschliesslich Reise- und Verpflegungskosten, Dokumentenmanagement, Versand, Telekommunikationsgebühren, Büromaterial usw.
    3. Preise und Vergütungen verstehen sich inklusive schweizerischer Mehrwertsteuer.
    4. Rechnungen sind innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig („Zahlungsfrist“). Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde ohne Mahnung im Verzug. Sämtliche Beträge, die nicht innert Zahlungsfrist bezahlt werden, sind mit fünf Prozent (5 %) jährlich zu verzinsen. esolva bleibt es vorbehalten, einen tatsächlich höheren nachweislichen Schaden geltend zu machen.
    5. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, hat esolva nach schriftlicher Nachfristansetzung von mindestens dreissig (30) Kalendertagen das Recht, die Leistungserbringung einzustellen, ohne dabei schadensersatzpflichtig zu werden. esolva bleibt es vorbehalten, ihrerseits Schadenersatz geltend zu machen.

       
  6. Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit
    1. Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, einschliesslich den dazugehörigen Unterlagen und Datenträgern, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden und die weder öffentlich bekannt noch allgemein zugänglich sind. Als vertrauliche Daten gelten auch Analysen, Zusammenfassungen und Auszüge, welche auf der Grundlage von vertraulichen Daten erstellt wurden. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Vorbehalten bleiben gesetzliche Offenlegungspflichten.
    2. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Nutzung der esolva Hardware und der esolva Software liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden als Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts.
    3. Der Kunde sichert zu, dass die durch ihn an esolva übermittelten Daten des Kunden korrekt und vollständig sind. esolva verpflichtet sich, Daten des Kunden im Einklang mit den jeweils anwendbaren Gesetzen im Bereich des Datenschutzes zu behandeln. Der Kunde verpflichtet sich, allfällige für die Datenverarbeitung durch esolva erforderliche Zustimmungen ihrer Endverbraucher gemäss den jeweils anwendbaren Gesetzen im Datenschutz einzuholen.
    4. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass personenbezogenen Kundendaten Dritten offengelegt werden können, sofern der Vollzug des Vertrags eine solche Offenlegung erfordert. Im Übrigen gilt die unter [www.esolva.ch/datenschutz] abrufbare Datenschutzerklärung.
    5. Die Parteien werden einander bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Begehren der betroffenen Personen (z.B. Auskunftsrecht, Löschungsrecht etc.) und anderer datenschutzrechtlicher Vorgaben (z.B. Meldepflicht bei Verstössen gegen die Datensicherheit) unterstützen. 

       
  7. Haftung
    1. esolva haftet nur für Schäden des Kunden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung von esolva ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Schäden an der IT-Infrastruktur oder im Zusammenhang mit der IT-Infrastruktur des Kunden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, Datenverlust, Mangelfolgeschäden oder sonstige indirekte Schäden. Darüber hinaus ist jegliche Haftung von esolva für Handlungen von Hilfspersonen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
    2. Bei Schäden im Bereich der Daten, welche durch mangelhaften Datenschutz oder Datensicherheit entstehen, kann die esolva keine Haftung übernehmen soweit esolva nachweist, dass sie die den von den Parteien vertraglich definierten Standards entsprechenden, mindestens jedoch die branchenüblichen Schutzmassnahmen gegenüber solchen Risiken getroffen hat. Ausgeschlossen ist zudem auch jede Haftung von esolva bei unbefugtem Zugriff auf esolva Hardware und/oder esolva Software durch Dritte (z.B. Cyber-Angriff über esolva Software oder IT-Infrastruktur des Kunden, Diebstahl, Einbruch, unsachgemässer Umgang mit Passwörtern, unsichere Passwörter usw.).
    3. Die Haftung der esolva ist pro Schadenereignis auf maximal CHF 50'000.-- begrenzt. Zusätzlich ist die Gesamtheit der Schadenersatzforderungen, die aufgrund von Schadenereignissen, welche sich innerhalb eines Kalenderjahres ereignen, auf CHF 200'000.-- begrenzt.

       
  8. Vertragsdauer, Beendigung und Kündigung
    1. Der Vertragsbeginn ist in der Auftragsbestätigung vereinbart. Enthält diese keinen Vertragsbeginn, beginnt der Vertrag mit dem Tag der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Kunden. Falls esolva mit der Leistungserbringung vor Unterzeichnung begonnen hat, gilt der Vertrag bereits ab diesem Zeitpunkt.
    2. Sofern die Auftragsbestätigung keine abweichende Regelung enthält, endet der Vertrag mit der beidseitigen, vollständigen Erfüllung der vertraglichen Pflichten.
    3. Falls eine Partei ihre vertraglichen Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, je verbunden mit der Ansetzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens dreissig (30) Kalendertagen, in schwerwiegender Weise verletzt, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Erklärung jederzeit aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen. In einem solchen Fall ist nur die vereinbarte Vergütung pro rata bis zum Zeitpunkt geschuldet, in dem der Vertrag endet, vorbehältlich von Schadenersatzansprüchen der kündigenden Partei infolge Vertragsverletzung.
    4. Jede Partei ist zur sofortigen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird oder gegen sie ein Konkurs- oder Nachlassstundungsverfahren eröffnet wird.

       
  9. Abtretung, Übertragung und Verpfändung
    1. Eine Partei darf ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte abtreten, übertragen oder verpfänden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert. Davon ausgenommen sind die Abtretung, Übertragung oder Verpfändung durch esolva an mit esolva verbundenen Unternehmen. 

       
  10. Höhere Gewalt
    1. Höhere Gewalt oder bei esolva oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die esolva ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, ihre Leistungen innerhalb mit dem Kunden vereinbarter verbindlicher Fristen zu erbringen, verlängern diese Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als sechs (6) Monaten, kann der Kunde vom Vertrag mit esolva zurücktreten. Sämtliche weiteren Rechte des Kunden, insbesondere Schadenersatzrechte, sind ausgeschlossen.
    2. Unter höherer Gewalt werden insbesondere Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen sowie Naturereignisse verstanden. 

       
  11. Salvatorische Klausel
    1. Falls Bestimmungen des Vertrags ungültig sein sollten, bleibt der übrige Teil des Vertrags davon unberührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die der ungültigen Bestimmung nach Sinn und Zweck am nächsten kommt.

       
  12.  Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    1. Auf diese AGB und den Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts anwendbar.
    2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und dem Vertrag (auch in Bezug auf die Frage des Zustandekommens des Vertrages sowie dessen Gültigkeit) ist Weinfelden, Kanton Thurgau, Schweiz.

       
  13. Stand AGB
    1. 8. März 2023